Tempel-Projekt e.V.

(The Temple Project Association)

 

***

 

Satzung des Vereins  (Anerkannte Fassung vom 5. 5. 2006):

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen: „Tempel-Projekt e.V. – (The Temple Project Association)“.

(2)   Der Vereinssitz ist München.

(3)   Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

(4)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es wird kein auf Gewinnerzielung gerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten.

(3)     Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)     Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

(6)     Er sucht das die Religionen Trennende zu überbrücken. Er ergreift für keine Religion Partei.

 

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein dient der Promotion des sogenannten „Tempel-Projekts“, eines interreligiösen Friedensvorschlags für Israel und Palästina.

Bei allen bisherigen Friedensverhandlungen ist der ideelle und geographische Kern der Streitsache stets ausgeklammert worden, die Frage „wem gehört der Tempelberg?“ Dieser Vorschlag dagegen beruht gerade auf einer Lösung dieser zentralen, aber als unlösbar geltenden Frage. Er geht aus von einem vorweggenommenen Bild der bereits erfolgten Versöhnung: Es ist das Bild eines gemeinsamen Heiligtums der drei Abrahamitischen Religionen an dem tabuisierten Ort – das die bestehenden Heiligtümer nicht antastet. Auf diese Weise gibt es keine Verlierer, im Gegenteil, alle Konfliktparteien gewinnen. Sowohl Juden wie auch Muslime bekommen genau das, was sie am meisten brauchen: Die Welt des Islam findet den lang ersehnten und von der westlichen Hemisphäre bis jetzt kaum gewährten Respekt, die Juden bekommen das bis jetzt fehlende Symbol ihres Heimatrechts im Heiligen Land, die Möglichkeit zu einem neuen Tempel, und auch die Christen bekommen, wofür sie stehen, einen tief humanen neuen Weg zu einer friedlichen Lösung.

Zweck des Vereins ist es in diesem Sinne, interreligiöse Verständigungs- und Aussöhnungsprozesse in Gang zu setzen, die die ursprüngliche Potenz von Religion - gegenseitige Achtung, Toleranz, Befreiung, Liebe - wieder sichtbar und erfahrbar machen.

·        Der Verein sucht den Dialog mit den an dem Konflikt beteiligten Gruppen und Individuen, mit dem Ziel der Konfliktlösung auf Basis der Gemeinsamkeiten.

·        Er sucht die Zusammenarbeit mit Regierungen wie mit Nicht-Regierungs-Organisationen (NGO’s), mit Initiativen wie mit Individuen, die sich für Frieden in diesem Sinn einsetzen.

·        Er gründet ein Netzwerk, das eine bestmögliche Nutzung sämtlicher diesbezüglicher Ressourcen ermöglicht.

·        Er produziert international einsetzbares Informationsmaterial in Form schriftlicher, elektronischer und audiovisueller Medien.

·        Er organisiert Informationsveranstaltungen, Tagungen, Workshops, Symposien etc.

·        Er erstellt und verschickt Newsletters u.ä., in denen die Arbeit des Vereins dargestellt wird.

·        Er entwickelt Informationsschriften, die an die Persönlichkeiten in der Welt ausgesandt werden sollen, die eine Möglichkeit haben auf den Nahost-Friedensprozess einzuwirken.

·        Der Verein nutzt für seine Arbeit sämtliche Medien.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie andere Zusammenschlüsse und Organisationen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

(2)   Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3)   Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren schriftliche Annahme durch den Vorstand erworben.

(4)   Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Entrichtung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

(5)   Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(6)   Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod; bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Liquidation oder Konkurs.

(7)   Der Austritt aus dem Verein kann jeweils zum Jahresende erfolgen. Er ist dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen.

(8)   Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Beirats aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung in der Mitgliederversammlung zulässig.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(1)   Die Mitgliederversammlung

(2)   Der Vorstand

(3)   Der Beirat

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1)   Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Hierzu lädt der Vorsitzende unter Bekanntgabe von Tagesordnung, Ort und Zeit per Rundschreiben alle Mitglieder ein. Die Einladungsfrist soll nicht unter 14 Tagen liegen.

(2)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen können in gleicher Form einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

(3)   Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind und von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens eine Woche vor dem anberaumten Termin dem Vorstand schriftlich vorliegen. Diese Anträge bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, um zugelassen zu werden.

(4)   Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Nicht erschienene Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Die Vollmacht ist dem Versammlungsleiter vorzulegen.

(5)   Alle Wahlen sind für 2 (zwei) Jahre gültig. Wiederwahl ist möglich.

(6)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und zu den Akten zu nehmen ist.

 

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.     Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder.

2.     Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts und die Entlastung des Vorstandes.

3.     Festsetzung des Mitgliederbeitrags.

4.     Wahl zweier Kassenprüfer.

5.     Beschlussfassung über Anträge.

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a)     dem 1. Vorsitzenden

b)     dem 2. Vorsitzenden

c)     dem Schriftführer

d)     dem Schatzmeister

 

(1)   Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 (zwei) Jahre gewählt, können aber jederzeit zurücktreten oder abgewählt werden.

(2)   Für die Abwahl ist die einfache Stimmenmehrheit aller Mitglieder (Achtung! - aller Mitglieder, nicht der anwesenden Mitglieder!) erforderlich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(3)   Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

(4)   Die Zuständigkeit des Vorstandes erstreckt sich auf alle Vereinsangelegenheiten, soweit deren Behandlung nicht dem Beirat oder der Mitgliederversammlung zugewiesen ist.

(5)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder persönlich oder durch Vollmacht anwesend ist. Bei Abstimmung entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(6)   Der Schriftführer führt sämtliche Protokolle und Bücher des Vereins, mit Ausnahme der Kassenbücher. Er hat das Mitgliederverzeichnis zu führen.

(7)   Dem Schatzmeister obliegt die gesamte Kassen- und Buchführung des Vereins. Er führt die Bücher so, dass die Kassenprüfer sich in angemessener Zeit einen Überblick verschaffen können.

(8)  Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 9 Der Beirat

(1)   Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und 3 (drei) weiteren Vereinsmitgliedern.

(2)   Der Beirat soll grundsätzlich für alle wichtigen Vereinsangelegenheiten herangezogen werden, insbesondere dann, wenn größere Geldausgaben beschlossen werden sollen.

(3)   Der Beirat entscheidet:

  • in allen Fällen, in denen der Vorstand um eine Entscheidung, für die er zuständig wäre, nachsucht.
  • Über den Ausschluss eines Mitglieds.

(4)   Die Beiratssitzungen sind nach Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einzuberufen. Bedarf besteht, wenn mehr als die Hälfte der Beiratsmitglieder dies beantragt. Der Beirat ist bei persönlicher Anwesenheit von 5 (fünf) Mitgliedern beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Die Führung eines Protokolls ist in allen Fällen erforderlich.

(5)   Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 10 Arbeitskreise

Für Projekte und besondere Aufgaben können Arbeitskreise gebildet werden, die im Auftrag des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung tätig und verantwortlich sind. Das entbindet den Vorstand nicht von seiner Verantwortlichkeit.

 

§ 11 Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die mit repräsentativen und verantwortungsreichen Befugnissen ausgestattet sind, sowie Persönlichkeiten oder Organisationen mit herausragenden Verdiensten im Sinne des Vereinszwecks die Ehrenmitgliedschaft antragen. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung und beratende Stimme bei den Sitzungen von Vorstand und Ausschuss. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 12 Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins

(1)   Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung.

(2)   Die Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit aller (!) Mitglieder.

(3)   Anträge auf Satzungsänderung oder auf Auflösung des Vereins müssen in jedem Fall schriftlich mit der Tagesordnung übersandt werden.

 

§ 13 Vermögen des Vereins

(1)   Das Vermögen des Vereins besteht aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden und Zuschüssen. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden.

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen an die Stadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

§ 15 Inkrafttreten

(1)   Mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts München tritt die Satzung in Kraft.

(2)   Diese Satzung ist heute in der Gründungsversammlung beschlossen worden.

 

München, den 8. Mai 2006