Tempel-Projekt e.V.
(The
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Satzung des Vereins (Anerkannte Fassung
vom 5. 5. 2006):
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen: „Tempel-Projekt
e.V. – (The Temple Project
Association)“.
(2)
Der Vereinssitz ist München.
(3)
Der Verein wird in das Vereinsregister beim
Amtsgericht München eingetragen.
(4)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)
Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es wird kein auf Gewinnerzielung
gerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten.
(3)
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(4)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5)
Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
(6)
Er sucht das die Religionen Trennende zu
überbrücken. Er ergreift für keine Religion Partei.
§ 3 Zweck des
Vereins
Der Verein dient der Promotion des sogenannten „Tempel-Projekts“, eines interreligiösen
Friedensvorschlags für Israel und Palästina.
Zweck des Vereins
ist es in diesem Sinne, interreligiöse Verständigungs- und Aussöhnungsprozesse
in Gang zu setzen, die die ursprüngliche Potenz von Religion - gegenseitige Achtung,
Toleranz,
·
Der Verein sucht den Dialog mit den an dem
Konflikt beteiligten Gruppen und Individuen, mit dem Ziel der Konfliktlösung
auf
·
Er sucht die Zusammenarbeit mit Regierungen
wie mit Nicht-Regierungs-Organisationen (NGO’s), mit
Initiativen wie mit Individuen, die sich für Frieden in diesem Sinn einsetzen.
·
Er gründet ein Netzwerk, das eine
bestmögliche Nutzung sämtlicher diesbezüglicher Ressourcen
ermöglicht.
·
Er produziert international
einsetzbares Informationsmaterial in Form schriftlicher, elektronischer und
audiovisueller Medien.
·
Er organisiert Informationsveranstaltungen,
Tagungen, Workshops, Symposien etc.
·
Er erstellt und verschickt Newsletters u.ä., in denen die
Arbeit des Vereins dargestellt wird.
·
Er entwickelt Informationsschriften, die an
die Persönlichkeiten in der Welt ausgesandt werden
sollen, die eine Möglichkeit haben auf den Nahost-Friedensprozess einzuwirken.
·
Der Verein nutzt für seine Arbeit sämtliche
Medien.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied können natürliche und juristische
Personen sowie andere Zusammenschlüsse und Organisationen werden, die die Ziele
des Vereins unterstützen.
(2)
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3)
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche
Beitrittserklärung und deren schriftliche Annahme durch den Vorstand erworben.
(4)
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur
Entrichtung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge.
Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
(5)
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die
Satzung des Vereins an.
(6)
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen
Personen durch Tod; bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch
Liquidation oder Konkurs.
(7)
Der Austritt aus dem Verein kann jeweils
zum Jahresende erfolgen. Er ist dem Vorstand mindestens einen Monat vorher
schriftlich anzuzeigen.
(8)
Mitglieder, die den Bestrebungen des
Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Beirats aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung in der
Mitgliederversammlung zulässig.
§ 5 Organe des
Vereins
Die Organe des
Vereins sind:
(1)
Die Mitgliederversammlung
(2)
Der Vorstand
(3)
Der Beirat
§ 6 Die
Mitgliederversammlung
(1)
Mindestens einmal im Jahr findet eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt. Hierzu lädt der Vorsitzende unter
Bekanntgabe von Tagesordnung, Ort und Zeit per Rundschreiben alle Mitglieder
ein. Die Einladungsfrist soll nicht unter 14 Tagen liegen.
(2)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können
in gleicher Form einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn
mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
(3)
Anträge, die nicht in der Tagesordnung
aufgeführt sind und von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen,
müssen spätestens eine Woche vor dem anberaumten Termin dem Vorstand
schriftlich vorliegen. Diese Anträge bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder, um zugelassen zu werden.
(4)
Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache
Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Nicht erschienene Mitglieder können sich
durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Die Vollmacht ist dem
Versammlungsleiter vorzulegen.
(5)
Alle Wahlen sind für 2 (zwei) Jahre gültig.
Wiederwahl ist möglich.
(6)
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und zu den Akten zu
nehmen ist.
§ 7 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
1.
Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder.
2.
Entgegennahme des
Jahresberichts, des Kassenberichts und die Entlastung des Vorstandes.
3.
Festsetzung des Mitgliederbeitrags.
4.
Wahl zweier Kassenprüfer.
5.
Beschlussfassung über Anträge.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand
besteht aus:
a)
dem 1. Vorsitzenden
b)
dem 2. Vorsitzenden
c)
dem Schriftführer
d)
dem Schatzmeister
(1)
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2
(zwei) Jahre gewählt, können aber jederzeit zurücktreten oder abgewählt werden.
(2)
Für die Abwahl ist die einfache Stimmenmehrheit
aller Mitglieder (Achtung! - aller
Mitglieder, nicht der anwesenden
Mitglieder!) erforderlich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(3)
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
(4)
Die Zuständigkeit des Vorstandes erstreckt
sich auf alle Vereinsangelegenheiten, soweit deren
(5)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte seiner Mitglieder persönlich oder durch Vollmacht anwesend ist.
Bei Abstimmung entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(6)
Der Schriftführer führt sämtliche
Protokolle und Bücher des Vereins, mit Ausnahme der Kassenbücher. Er hat das
Mitgliederverzeichnis zu führen.
(7)
Dem Schatzmeister obliegt die gesamte
Kassen- und Buchführung des Vereins. Er führt die Bücher so, dass die
Kassenprüfer sich in angemessener Zeit einen Überblick verschaffen können.
(8) Die
Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 9 Der Beirat
(1)
Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des
Vorstandes und 3 (drei) weiteren Vereinsmitgliedern.
(2)
Der Beirat soll grundsätzlich für alle
wichtigen Vereinsangelegenheiten herangezogen werden,
insbesondere dann, wenn größere Geldausgaben beschlossen werden sollen.
(3)
Der Beirat entscheidet:
(4)
Die Beiratssitzungen sind nach Bedarf unter
Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einzuberufen. Bedarf besteht,
wenn mehr als die Hälfte der Beiratsmitglieder dies beantragt. Der Beirat ist
bei persönlicher Anwesenheit von 5 (fünf) Mitgliedern beschlussfähig. Bei
Abstimmung entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Die Führung eines Protokolls
ist in allen Fällen erforderlich.
(5)
Die Mitglieder des Beirats üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 10 Arbeitskreise
Für Projekte und besondere Aufgaben können
Arbeitskreise gebildet werden, die im Auftrag des Vorstandes bzw. der
Mitgliederversammlung tätig und verantwortlich sind. Das entbindet den Vorstand
nicht von seiner Verantwortlichkeit.
§ 11 Ehrenmitgliedschaft
Die
Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die mit
repräsentativen und verantwortungsreichen Befugnissen ausgestattet sind, sowie
Persönlichkeiten oder Organisationen mit herausragenden Verdiensten im Sinne
des Vereinszwecks die Ehrenmitgliedschaft antragen. Ehrenmitglieder haben
Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung und beratende Stimme bei den Sitzungen
von Vorstand und Ausschuss. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
§ 12 Änderungen der
Satzung und Auflösung des Vereins
(1)
Satzungsänderungen bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung.
(2)
Die Auflösung des Vereins bedarf der
Zweidrittelmehrheit aller (!) Mitglieder.
(3)
Anträge auf Satzungsänderung
oder auf Auflösung des Vereins müssen in jedem Fall schriftlich mit der
Tagesordnung übersandt werden.
§ 13 Vermögen des
Vereins
(1)
Das Vermögen des Vereins besteht aus den
Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden und Zuschüssen. Die Mittel dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden.
(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen an die Stadt München, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Schlussbestimmungen
Im Übrigen gelten
die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 15 Inkrafttreten
(1)
Mit Eintragung in das Vereinsregister des
Amtsgerichts München tritt die Satzung in Kraft.
(2)
Diese Satzung ist heute in der
Gründungsversammlung beschlossen worden.
München, den 8. Mai
2006